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Wenn Sie Ihrem Behandler eine Verschreibung ausstellen, sollten Sie im Voraus klären, ob er oder sie sich das Arzneimittel bzw. das Medizinprodukt in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat besorgen möchte. Sollte die Verschreibung in einem anderen Mitgliedstaat eingelöst werden, muss sie bestimmte Angaben enthalten.
Bezeichnung des verschriebenen Arzneimittels, sofern erforderlich
Bezeichnung des verschriebenen Medizinprodukts, sofern erforderlich
Bei Verschreibungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten, die von vornherein dazu bestimmt sind, in einem anderen Mitgliedstaat eingelöst zu werden, müssen Sie, anders als bei Rezepten, die in Deutschland verwendet werden, die Dosierung angeben. Zudem muss Ihre E-Mailadresse auf der Verschreibung vermerkt sein.
Nichtsdestotrotz ist es aufgrund von diversen Umsetzungsschwierigkeiten in der Praxis empfehlenswert, dass Ihre Patientin oder Ihr Patient die ausgestellte Verschreibung möglichst in Deutschland einlöst. Derartige Umsetzungsschwierigkeiten können zum Beispiel sein:
Bitte achten Sie darauf, dass Sie bei der anzugebenden Menge des Arzneimittels nicht die Packungsgrößenkennzeichnung aufschreiben. Diese Normgröße ist in anderen Mitgliedstaaten unbekannt. Andere Behandelnde eines anderen Mitgliedstaates können diese Mengenangabe nicht nachvollziehen. Daher muss aus der Verschreibung die genaue Menge (z. B. 20 Stück) hervorgehen.
Gerne beraten wir Sie kostenfrei:
per E-Mail unter info@eu-patienten.de
oder telefonisch:
montags bis donnerstags von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr und
freitags von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr
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0228/9530800