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Im ambulanten Bereich richtet sich die Höhe der von der Ärztin oder von dem Arzt/der Zahnärztin und dem Zahnarzt abrechenbaren Leistungen für nicht gesetzlich Krankenversicherte nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Dies gilt auch für Wahlleistungen im Krankenhaus, dass heißt für zusätzliche Leistungen, die über die allgemeinen medizinisch notwendigen Krankenhausleistungen hinausgehen.
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