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Welche Gebührensätze gelten für Patientinnen und Patienten, die ich im Rahmen der Patientenrichtlinie in meinen Praxisräumen behandelt habe? | Es gilt die Gebührenordnung für Ärzte bzw. Zahnärzte. |
Können wir von Patientinnen und Patienten, die an unserem Krankenhaus behandelt werden möchten und lediglich eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung ihres ausländischen Krankenversicherungsträgers vorlegen, eine Vorauszahlung verlangen? | Grundsätzlich können Sie eine Vorauszahlung verlangen, wenn kein gültiger Anspruchsnachweis wie eine Europäische Krankenversicherungskarte, Provisorische Ersatzbescheinigung, Vordruck E112 oder S2 vorgelegt wird. |
Sind wir als Krankenhaus verpflichtet, eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher zwecks Aufklärung herbeizuziehen, wenn die im EU-Ausland versicherten Patientinnen und Patienten der deutschen Sprache nicht mächtig sind? | Um eine ordnungsgemäß erfolgte Aufklärung nachweisen zu können ist die Herbeiziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers bei allen aufschiebbaren Behandlungen anzuraten. Die Dolmetscherkosten sind von den Patientinnen und Patienten zu tragen. |
Welchen Anforderungen muss eine Verschreibung genügen, die meine Patientinnen und Patienten im EU-Ausland einlösen möchten? | Zusätzlich zu den in Deutschland vorgesehenen Angaben müssen Sie noch Ihre E-Mailadresse auf der Verschreibung vermerken. |
Gerne beraten wir Sie kostenfrei:
per E-Mail unter info@eu-patienten.de
oder telefonisch:
montags bis donnerstags von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr und
freitags von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr
unter
0228/9530802 oder
0228/9530800