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Nach der ambulanten oder stationären Behandlung in Deutschland verschreibt Ihnen Ihre Ärztin oder Ihr Arzt bzw. Ihre Zahnärztin oder Ihr Zahnarzt möglicherweise Arzneimittel oder Medizinprodukte (z.B. Bandagen). Sie können die Verschreibung dann entweder in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat einlösen.
Bitte fragen Sie Ihre Ärztin oder Ihren Arzt/Ihre Zahnärztin oder Ihren Zahnarzt, bei welcher Einrichtung Sie in Deutschland die verschriebenen Arzneimittel oder Medizinprodukte einlösen können. Dies wird entweder eine Apotheke oder ein Sanitätshaus sein.
Die Kosten für die verschriebenen Arzneimittel bzw. Medizinprodukte tragen Sie zunächst selbst, wenn Sie sich wie ein privat Krankenversicherter behandeln lassen. Nach der Rückkehr in Ihren Wohnstaat erstattet Ihnen Ihr Krankenversicherungsträger in der Regel die Kosten bis zu dem Betrag, den Sie in Ihrem Wohnstaat bezahlt hätten. Bei Fragen zur Höhe der Erstattung wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenversicherung oder an die nationale Kontaktstelle Ihres Wohnstaates.
Grundsätzlich können Sie eine in Deutschland ausgestellte Verschreibungen für Arzneimittel und Medizinprodukte in einem anderen Mitgliedstaat einlösen. Darüber sollten Sie allerdings Ihre Ärztin oder Ihren Arzt/Ihre Zahnärztin oder Ihren Zahnarzt in Deutschland informieren. In diesem Fall muss die Verschreibung bestimmte inhaltliche Anforderungen erfüllen.
Bezeichnung des verschriebenen Arzneimittels, sofern erforderlich
Achten Sie darauf, dass Ihre Ärztin oder Ihr Arzt/Ihre Zahnärztin oder Ihr Zahnarzt bei der anzugebenden Menge des Arzneimittels nicht die Packungsgrößenkennzeichnung aufschreibt. Die Packungsgrößenkennzeichnung ist in Deutschland eine Normgröße für drei Packungsgrößen mit einer unterschiedlichen Anzahl von Tabletten, Kapseln, Zäpfchen usw. Sie wird auf der Verordnung abgekürzt mit N1, N2 oder N3. Diese Normgröße ist in anderen Mitgliedstaaten unbekannt. Eine Ärztin oder ein Arzt/eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt oder eine Apothekerin/Apotheker eines anderen Mitgliedstaats kann diese Mengenangabe nicht nachvollziehen. Daher muss aus der Verschreibung genau die Menge (z. B. 20 Stück) hervorgehen.
Bezeichnung des verschriebenen Medizinprodukts, sofern erforderlich
Wenn Sie die Verschreibung in Ihrem Wohnstaat einlösen, übernimmt bzw. erstattet Ihr Krankenversicherungsträger in der Regel die Kosten in der Höhe, wie sie bei einer Verschreibung durch einen Gesundheitsdienstleiter (z. B. Ärztin oder Arzt) in Ihrem Wohnstaat angefallen wären.
Das Verfahren der grenzüberschreitenden Einlösung von Verschreibungen aus anderen Mitgliedstaaten ist noch recht neu. Deshalb empfehlen wir Ihnen zurzeit, von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt/Ihrer Zahnärztin oder Ihrem Zahnarzt in Deutschland ausgestellte Verschreibungen für Arzneimittel oder Medizinprodukte in Deutschland einzulösen.
Folgende praktische Probleme könnten beim Einlösen einer in Deutschland ausgestellten Verschreibung in Ihrem Wohnstaat auftreten:
Gerne beraten wir Sie kostenfrei:
per E-Mail unter info@eu-patienten.de
oder telefonisch:
montags bis donnerstags von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr und
freitags von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr
unter
0228/9530802 oder
0228/9530800