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Fahrtkosten werden nur dann von den gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland übernommen, wenn die Fahrten aus zwingenden medizinischen Gründen erfolgt sind. Fahrtkosten zu einer ambulanten Behandlung werden deshalb nur getragen, wenn sie zuvor von einer deutschen Krankenkasse genehmigt worden sind. Bei den Fahrtkosten sind in Deutschland Zuzahlungen bis zu 10,00 Euro pro Fahrt von den gesetzlich krankenversicherten Personen zu entrichten.
Da im EU-Ausland krankenversicherte Personen mit Ihrer Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) oder Provisorischen Ersatzbescheinigung (PEB) genauso gestellt sind wie gesetzlich in Deutschland krankenversicherte Personen, gelten diese Zuzahlungen auch für Sie. Müssen Sie während Ihres Aufenthaltes in Deutschland mit einem Krankenwagen in ein Krankenhaus eingeliefert werden, wird sich das Krankentransportunternehmen in der Regel an das Krankenhaus wenden und von diesem die Information erhalten, über welche aushelfende deutsche Krankenkasse abzurechnen ist. Manchmal kann es vorkommen, dass Sie persönlich die Rechnung des Krankentransportunternehmens mit der Aufforderung erhalten, die Transportkosten zu begleichen. Ist der Krankentransport aus zwingenden medizinischen Gründen erfolgt, müssen Sie – außer den Zuzahlungen - die Rechnung nicht bezahlen. Bitten Sie das Krankentransportunternehmen die Rechnung an die in der „Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung" gewählte aushelfende deutsche Krankenkasse zu senden. Sollten Sie nicht mehr wissen, welche Krankenkasse von Ihnen im Krankenhaus in der „Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung" eingetragen wurde, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Abrechnungsstelle des Krankenhauses auf. Dort wird man Ihnen die aushelfende deutsche Krankenkasse mitteilen.
Sollten Sie bereits aus dem Krankenhaus entlassen worden sein und zwecks ambulanter medizinischer Behandlung einen Krankentransport benötigen, ist im Vorfeld dieser Behandlung die Genehmigung der aushelfenden deutschen Krankenkasse einzuholen. Ansonsten kann es passieren, dass die Kosten dieser Fahrten nicht über die EHIC abgerechnet werden können.
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