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Haben Sie als Privatpatientin oder Privatpatient in Deutschland Gesundheitsdienstleistungen, z.B. ärztliche bzw. zahnärztliche Leistungen, in Anspruch genommen, dann haben Sie entweder von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt/ Ihrer Zahnärztin oder Ihrem Zahnarzt oder dem Krankenhaus hierüber eine Rechnung erhalten.
Im ambulanten Bereich richten sich die einzelnen Rechnungsposten nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). In ihr ist geregelt, welche Kosten Ihre Ärztin oder Ihr Arzt abrechnen darf. Grundsätzlich darf die Gebühr je nach Schwierigkeit und Umfang zwischen dem einfachen und dem 2,3-fachen Gebührensatz liegen. In Ausnahmefällen kann der 3,5-fache Gebührensatz oder, nach Vereinbarung mit Ihnen, auch ein darüber hinausgehender Gebührensatz verlangt werden. Die höheren Gebührensätze müssen schriftlich von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt begründet werden.
Bei einem stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus in Deutschland richtet sich die Vergütung der allgemeinen medizinisch notwendigen Krankenhausleistungen (z.B. medizinische Versorgung, Pflege, Unterkunft und Verpflegung) nach einem leistungsorientierten und pauschalierten Vergütungssystem. Dies bedeutet, dass nach Fallpauschalen abgerechnet wird. Die Höhe einer Fallpauschale bemisst sich nach der Krankheitsart, Schwere der Erkrankung und der Diagnose. Eine Patientin oder ein Patient mit einer leichten Erkrankung zahlt deshalb weniger als eine Patientin oder ein Patient mit einer schweren, aufwändig zu behandelnden Erkrankung.
Die hierfür anfallenden pauschalierten Kosten unterscheiden sich in ihrer Höhe nicht von denen, die für gesetzlich Krankenversicherte abgerechnet werden können.
Wünschen Sie über die allgemeinen medizinisch notwendigen Krankenhausleistungen hinaus zusätzliche Leistungen, z. B. die Behandlung durch den Chefarzt, werden diese nach der Gebührenordnung für Ärzte beziehungsweise der Gebührenordnung für Zahnärzte abgerechnet. Über die zusätzlichen Leistungen müssen Sie eine gesonderte Vereinbarung abschließen. Wir empfehlen Ihnen deshalb, im Vorfeld der stationären Krankenhausbehandlung, den von Ihnen gewünschten Leistungsumfang und dessen Kosten mit dem jeweiligen Krankenhaus in einem Behandlungsvertrag festzuhalten.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie in der Broschüre „Preisfindung bei einer privaten Behandlung im Krankenhaus“ der Deutschen Krankenhaus-Gesellschaft (siehe unten).
Sollten Sie mit der Höhe der Rechnung nicht einverstanden sein oder die einzelnen Rechnungsposten nicht nachvollziehen können, setzen Sie sich bitte mit Ihrer Ärztin beziehungsweise Ihrem Arzt oder dem Krankenhaus in Verbindung.
Zudem haben die verschiedenen Ärztekammern „Gutachterstellen“ eingerichtet, die Empfehlungen abgeben, welche einzelnen Rechnungsposten als angemessen angesehen werden können. Diese Empfehlungen sind nicht rechtsverbindlich. Sie dienen der außergerichtlichen Einigung in Streitfällen zwischen der Ärztin oder dem Arzt/Krankenhaus und Ihnen. Sollten Sie mit der Empfehlung einer Gutachterstelle nicht einverstanden sein, können Sie natürlich immer noch vor Gericht gehen. Die zuständigen Zivilgerichte entscheiden jedoch selten gegen die Empfehlungen der Gutachterstellen.
Im ambulanten Bereich richten sich die einzelnen Rechnungsposten nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). In der GOZ ist geregelt, welche Kosten Ihre Zahnärztin oder Ihr Zahnarzt abrechnen kann. Wie bei den Ärztinnen und Ärzten darf die Gebühr je nach Schwierigkeit und Umfang zwischen dem einfachen und dem 2,3-fachen Gebührensatz liegen. In Ausnahmefällen kann der 3,5-fache Gebührensatz oder, nach Vereinbarung mit Ihnen, auch ein darüber hinausgehender Gebührensatz verlangt werden.
Bei Fragen in Bezug auf Zahnarztrechnungen sollten Sie zunächst mit Ihrer Zahnärztin oder Ihrem Zahnarzt Rücksprache halten. Sollte bei diesem Gespräch keine zufriedenstellende Erklärung seitens Ihrer Zahnärztin oder Ihres Zahnarztes zu den einzelnen Rechnungsposten erfolgen, können Sie sich an die Beratungsstellen der Zahnärztekammern wenden. Diese sind auch für Fragen in Bezug auf Zahnarztrechnungen zuständig.
Gerne beraten wir Sie kostenfrei:
per E-Mail unter info@eu-patienten.de
oder telefonisch:
montags bis donnerstags von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr und
freitags von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr
unter
0228/9530802 oder
0228/9530800