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In diesem Fall gibt es drei Möglichkeiten um entsprechende Leistungen in Anspruch zu nehmen. Erstens, Sie sind gesetzlich krankenversichert und benötigen während eines Aufenthalts in Deutschland eine ambulante Behandlung dann kann diese über die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) abgerechnet werden, wenn der Grund des Aufenthalts nicht die Behandlung ist. Zweitens, Sie sind gesetzlich krankenversichert und möchten sich wie eine in Deutschland gesetzlich krankenversicherte Person geplant ambulant behandeln lassen. Hierfür benötigen Sie einen von Ihrem Krankenversicherungsträger ausgestellten Anspruchsnachweis E 112 oder S2. Oder drittens, Sie sind gesetzlich oder privat krankenversichert und möchten sich wie eine privat krankenversicherte Person geplant ambulant behandeln lassen. In diesem Fall müssen Sie die Leistung zunächst privat vorfinanzieren. Bitte nutzen Sie in diesem Fall unsere untenstehende Checkliste.
Wenn Sie zu den Ansprüchen mit der EHIC oder einem Anspruchsnachweis E 112 bzw. S2 Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Krankenversicherungsträger. Wenn Sie sich wie eine privat krankenversicherte Person in Deutschland behandeln lassen möchten, brauchen Sie in einigen Fällen auch hierfür eine Vorabgenehmigung Ihrer Krankenkasse. Ob eine ambulante Behandlung zustimmungspflichtig ist, hängt vom Recht des Mitgliedstaats ab, in dem Sie versichert sind. Dies bedeutet, dass eine Behandlung dann zustimmungspflichtig ist, wenn man für diese auch im Versicherungsmitgliedstaat eine Genehmigung benötigt. Krankenhausbehandlungen mit mindestens einer Übernachtung sind im Regelfall immer vorab zustimmungspflichtig. Wenn Sie sich wie eine privat krankenversicherte Person in Deutschland behandeln lassen möchten, dann gibt Ihnen die folgende Checkliste einen kurzen Überblick über die Aspekte, die Sie vor, während und nach der Behandlung berücksichtigen sollten.
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