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In Deutschland haben Sie ein gesetzlich verankertes Recht auf Einsichtnahme in Ihre Patientenakte. Dieses Recht steht Ihnen unabhängig davon zu, ob sich eine rechtliche Streitigkeit abzeichnet oder nicht. Damit kann Ihre Patientenakte auch dann eingesehen werden, wenn kein Arzthaftungsprozess gegen Ihren Behandler vorbereitet oder durchgeführt werden soll. Der Behandler kann Ihnen die Einsicht nur verweigern, wenn dies zu einem erheblichen Gesundheitsschaden bei Ihnen führen könnte. Das kann etwa in Bereichen der Psychiatrie und der Psychotherapie der Fall sein.
Die Einsichtnahme erfolgt in der Regel an dem Ort, an dem sich die Patientenakte befindet, dass heißt, in der Arztpraxis/Zahnarztpraxis oder im Krankenhaus. Sie dürfen sich auch Kopien der Akte machen. Die Kosten dafür tragen Sie aber selbst. Sie haben als Patient keinen Anspruch darauf, vom Behandler die Originalunterlagen übergeben bzw. übersandt zu bekommen.
Auch als enge Familienangehörige oder als enger Familienangehöriger beziehungsweise als Erbin oder als Erbe einer Verstorbenen oder eines Verstorbenen können Sie unter bestimmten Umständen dessen Patientenakte in Deutschland einsehen. Das gilt vor allem, wenn Sie Informationen aus der Akte benötigen, um auf Schadensersatz zu klagen, weil Sie einen Behandlungsfehler vermuten. Die Einsicht in die Patientenakte ist allerdings nicht möglich, wenn sie dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen der Verstorbenen oder des Verstorbenen widerspricht.
Die Patientenakte ist von dem Behandler in Deutschland in der Regel zehn Jahre lang aufzubewahren.
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