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Wenn Sie nicht gesetzlich krankenversichert sind, ergeben sich Ihre Ansprüche aus Ihrem privaten Krankenversicherungsvertrag. Wenden Sie sich direkt an Ihren privaten Krankenversicherungsträger um zu klären, welcher Leistungsumfang bei einer Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat oder einem der oben genannten Staaten von Ihrem Versicherungsvertrag abgedeckt ist.
Die folgenden Ausführungen befassen sich mit den Fällen, in denen Sie in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind und unerwartet während eines vorübergehenden Aufenthaltes im EU-Ausland medizinisch behandelt werden müssen. Sie gelten auch für chronisch kranke Personen und Schwangere. Für diesen Personenkreis finden Sie weiterführende Informationen unter der entsprechenden Überschrift.
Wenn Sie während eines vorübergehenden Aufenthaltes im EU-Ausland medizinische Hilfe benötigen, stehen verschiedene Kostenerstattungsverfahren zur Verfügung:
Beide Möglichkeiten unterscheiden sich in den
Im ersten Fall, unter a), ergeben sich Ihre Ansprüche auf Behandlung unmittelbar aus den Europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung (EG) 883/2004 und 987/2009). Im zweiten Fall, unter b), ergeben sie sich aus § 13 Absätze 4 - 6 fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Der deutsche Gesetzgeber hat hier also die Vorgaben der Europäischen Richtlinie zur Patientenmobilität, der Richtlinie 2011/24/EU, in nationales Recht umgesetzt.
Wir geben Ihnen für beide Wege einen Überblick und weisen auf die Unterschiede sowie Vor- und Nachteile hin. Vor einer Entscheidung für einen der beiden Wege sollten Sie sich dennoch immer persönlich von Ihrer Krankenkasse beraten lassen.
Gerne beraten wir Sie kostenfrei:
per E-Mail unter info@eu-patienten.de
oder telefonisch:
montags bis donnerstags von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr und
freitags von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr
unter
0228/9530802 oder
0228/9530800