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Vorteile | Nachteile |
Sie können Leistungen in Anspruch nehmen, die über den Leistungskatalog in Deutschland hinausgehen, aber zum gesetzlichen Leistungsumfang im Behandlungsstaat gehören. | Der Leistungskatalog des Aufenthaltsstaats kann weniger Leistungen enthalten als der deutsche. |
Es entstehen Ihnen in der Regel Kosten nur in Höhe des Eigenanteils für gesetzlich Versicherte nach den Regelungen des Behandlungsstaats. | Das Recht des Aufenthaltsstaats kann Zuzahlungen und /oder Eigenanteile vorsehen, die es in Deutschland nicht gibt, oder die in Deutschland geringer ausfallen würden. Der Behandler im EU-Ausland entscheidet zudem, ob die von Ihnen gewünschte Behandlung unter Berücksichtigung Ihrer Aufenthaltsdauer medizinisch notwendig ist. |
Die Abrechnung der Kosten findet direkt zwischen dem Gesundheitsdienstleister und den beteiligten Krankenversicherungsträgern statt. | Es können nur Vertragsdienstleister aufgesucht werden, also z. B. nur Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Krankenhäuser, die einen Vertrag mit der dortigen gesetzlichen Krankenversicherung haben. Ihr Leistungsanspruch ist begrenzt auf die Leistungen, die zum gesetzlichen Leistungskatalog im Behandlungsstaat gehören. |
Bei Behandlungsfehlern werden Sie im Behandlungsstaat wie ein gesetzlich Versicherter des dortigen Systems behandelt. | Ihre deutsche Krankenkasse hat keinen Vertrag mit dem Gesundheitsdienstleister im Behandlungsstaat und kann Sie daher bei Behandlungsfehlern nicht unmittelbar unterstützen. |
Es entstehen keine Übersetzungskosten für Rechnungen. | |
Bei der Erstattung berechnet die Krankenkasse keine Abschläge für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen. |
Wurde die Europäische Krankenversicherungskarte nicht akzeptiert und machen Sie anschließend einen Kostenerstattungsanspruch bei Ihrer deutschen Krankenkasse geltend, müssen Sie möglicherweise etwaige Differenzbeträge zum ausländischen oder deutschen Kassensatz selber tragen. |
Vorteile | Nachteile |
Sie können auch private Gesundheitsdienstleister (z. B. Privatärztinnen und Privatärzte, Privatkrankenhäuser) aufsuchen. | Die Kosten können höher sein als die Erstattung durch Ihren Krankenversicherungsträger in Deutschland. |
Ihr Leistungsumfang ist nicht auf den für gesetzlich Versicherte im Behandlungsstaat beschränkt. Sie können also auch Leistungen in Anspruch nehmen, die in Deutschland, nicht aber im Behandlungsstaat, zum erfassten Leistungsumfang gehören. | Sie müssen die Kosten zunächst selbst begleichen und erhalten erst im Nachhinein die Erstattung zumindest eines Teils der Kosten. |
In vielen Fällen ist keine Vorabgenehmigung notwendig. Die Vorabgenehmigung kann auch im Nachhinein von Ihrer Krankenkasse erteilt werden, wenn Sie aus Krankheitsgründen daran gehindert waren, diese rechtzeitig einzuholen. | Die Krankenkasse kann verlangen, dass Sie die Rechnung – wenn sie nicht in Deutsch erstellt wurde – auf Ihre Kosten übersetzen lassen. |
Wenn keine Vorabgenehmigung notwendig ist, kann die Gesundheitsdienstleistung schnell in Anspruch genommen werden. | Haftungs- und Gewährleistungsansprüche richten sich ausschließlich nach dem Recht des Behandlungsstaates und sind von Ihnen nach dortigem Recht zu verfolgen. Ihre deutsche Krankenkasse kann Sie dabei nicht unterstützen. |
Es kann zu Sprachproblemen kommen. Ergebnisse von Voruntersuchungen aus Deutschland, ggf. Teile Ihrer Patientenakte, und nach der Behandlung auch Ergebnisse Ihrer ausländischen Patientenakte, sind ggf. auf Ihre Kosten übersetzen zu lassen. |
Gerne beraten wir Sie kostenfrei:
per E-Mail unter info@eu-patienten.de
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montags bis donnerstags von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr und
freitags von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr
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0228/9530800