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Vorteile | Nachteile |
Sie können Leistungen in Anspruch nehmen, die über den Leistungskatalog in Deutschland hinausgehen, aber zum gesetzlichen Leistungsumfang im Behandlungsstaat gehören. | Sie benötigen immer (also für jede ambulante und stationäre Leistung) eine Vorabgenehmigung Ihrer Krankenkasse. |
Es entstehen Ihnen in der Regel Kosten nur in Höhe des Eigenanteils für gesetzlich Versicherte nach den Regelungen des Behandlungsstaats. | Ein Leistungsanspruch entsteht erst nach Erteilung der Vorabgenehmigung. |
Die Abrechnung der Kosten findet direkt zwischen dem Gesundheitsdienstleister und den beteiligten Krankenversicherungsträgern statt. | Es können nur Vertragsdienstleister aufgesucht werden, also z. B. nur Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Krankenhäuser, die einen Vertrag mit der dortigen gesetzlichen Krankenversicherung haben. Ihr Leistungsanspruch ist begrenzt auf die Leistungen, die zum gesetzlichen Leistungskatalog im Behandlungsstaat gehören. |
Bei Behandlungsfehlern werden Sie im Behandlungsstaat wie ein gesetzlich Versicherter des dortigen Systems behandelt. | Ihre deutsche Krankenkasse hat keinen Vertrag mit dem Gesundheitsdienstleister im Behandlungsstaat und kann Sie daher bei Behandlungsfehlern nicht unmittelbar unterstützen. |
Es entstehen keine Übersetzungskosten für Rechnungen. | |
Sind die Behandlungskosten, die im Behandlungsstaat von der dortigen Krankenversicherung getragen werden niedriger als die Kosten, die die deutsche Krankenkasse bei einer Behandlung in Deutschland getragen hätte, können Sie insoweit für den von Ihnen getragenen Eigenanteil eine Erstattung bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Die deutsche Krankenkasse kann allerdings auch hierbei die ggf. von Ihnen zu leistende Zuzahlung abziehen, die bei einer Behandlung in Deutschland zu entrichten ist. |
Vorteile | Nachteile |
Sie können auch private Gesundheitsdienstleister (z. B. Privatärztinnen und Privatärzte, Privatkrankenhäuser) aufsuchen. | Die Kosten können höher sein als die Erstattung durch Ihren Krankenversicherungsträger in Deutschland. |
Ihr Leistungsumfang ist nicht auf den für gesetzlich Versicherte im Behandlungsstaat beschränkt. Sie können also auch Leistungen in Anspruch nehmen, die in Deutschland, nicht aber im Behandlungsstaat, zum erfassten Leistungsumfang gehören. | Sie müssen die Kosten zunächst selbst begleichen und erhalten erst im Nachhinein die Erstattung zumindest eines Teils der Kosten. |
In vielen Fällen ist keine Vorabgenehmigung notwendig. | Die Krankenkasse kann verlangen, dass Sie die Rechnung – wenn sie nicht in Deutsch erstellt wurde – auf Ihre Kosten übersetzen lassen. |
Wenn keine Vorabgenehmigung notwendig ist, kann die Gesundheitsdienstleistung schnell in Anspruch genommen werden. | Haftungs- und Gewährleistungsansprüche richten sich ausschließlich nach dem Recht des Behandlungsstaates und sind von Ihnen nach dortigem Recht zu verfolgen. Ihre deutsche Krankenkasse kann Sie dabei nicht unterstützen. |
Es kann zu Sprachproblemen kommen. Ergebnisse von Voruntersuchungen aus Deutschland, ggf. Teile Ihrer Patientenakte, und nach der Behandlung auch Ergebnisse Ihrer ausländischen Patientenakte, sind ggf. auf Ihre Kosten übersetzen zu lassen. |
Gerne beraten wir Sie kostenfrei:
per E-Mail unter info@eu-patienten.de
oder telefonisch:
montags bis donnerstags von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr und
freitags von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr
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